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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 151/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
StVollzG § 43 Abs. 1 | |
StVollzG § 46 | |
StVollzG § 116 Abs. 1 | |
GG Art. 2 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 20 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 151/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2001 - 3 Vollz (Ws) 92/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. April 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Art der Berechnung des Taschengeldes eines Strafgefangenen. Der Beschwerdeführer erstrebt eine Berechnung nach den §§ 43 Abs. 1, 46 StVollzG i.V.m. Absatz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG in der Weise, dass die Zahl der Kalendertage als Multiplikator des Tagessatzes herangezogen wird. Die Justizvollzugsanstalt verwendet bisher die Zahl der fiktiven Arbeitstage als Multiplikator. Das Landgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Das Oberlandesgericht verwarf seine Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Hierdurch sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GG verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts. Daher ist nur zu prüfen, ob die Annahme des Oberlandesgerichts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde lägen nicht vor, von Verfassungs wegen zu beanstanden ist. Zwar ist in § 46 StVollzG die Höhe des angemessenen Taschengeldes nicht genau bezeichnet. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Berechnung des Arbeitsentgelts nach § 43 Abs. 1 StVollzG, dass die Anzahl der Arbeitstage und nicht diejenige der Kalendertage als Multiplikator zu Grunde zu legen ist. Auf dieser Grundlage konnte das Oberlandesgericht ohne Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht davon ausgehen, die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts sei nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Darauf, dass eine Vielzahl von Gefangenen von der - im genannten Sinne gleichmäßigen - Auslegung und Anwendung der §§ 43 Abs. 1, 46 StVollzG i.V.m. Absatz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG betroffen ist, kommt es dabei nicht an.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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