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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1511/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 110 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1511/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. Juli 2003 - 12 Qs 98/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
1. Ebenso wie die Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar. Die Anordnung steht daher, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>), unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 42, 212 <220>; 44, 353 <372>). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. hierzu Nack, in: Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 98, Rn. 2) - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn anderenfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungsbehörden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -, NJW 1992, S. 551 <552>). Entspricht der Beschluss - wie auch im gegenständlichen Verfahren, in dem die Beschlagnahme der im Einzelnen nicht konkret bezeichneten "entsprechenden Krankenakten" angeordnet wurde - nicht diesen Erfordernissen, dann liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung hat in diesem Fall nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 -, NStZ 2002, S. 212 <213>; Nack, in: Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 98, Rn. 2; Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 105, Rn. 7). Die Beschwerdeführerin hätte insoweit vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst eine fachgerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeiführen müssen.
2. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme, insbesondere die Dauer des Entzugs der Krankenakten rügt, ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Die Durchsicht der sichergestellten Unterlagen gemäß § 110 StPO ist Teil der noch nicht abgeschlossenen Durchsuchung und dient deren Vollzug (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377 <378>). Es soll festgestellt werden, welche Unterlagen tatsächlich beweiserheblich sind. Die Fachgerichte haben bislang noch keine abschließenden Entscheidungen über die Beschlagnahme konkreter Gegenstände und über die Art und Weise der Durchsuchung insbesondere hinsichtlich der Dauer der erforderlichen Prüfung getroffen. Das Landgericht hat insoweit lediglich im Rahmen der gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Mai 2003 geführten Beschwerde ergänzend auf das Erfordernis der Beschleunigung der Angelegenheit hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher zunächst die Fachgerichte, denen die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Vorschriften obliegt (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>), in einem Beschwerdeverfahren entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377 <378>) mit der Angelegenheit zu befassen.
3. Die Fachgerichte werden sodann die Frage der Beweiserheblichkeit der einzelnen vorläufig sichergestellten Unterlagen sowie - vor allem unter Berücksichtigung der notwendigen Verfügbarkeit der Krankenakten für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin - die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens (vgl. Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 110, Rn. 6) zu bewerten haben. Von Bedeutung ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der strafprozessualen Maßnahmen - unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes - unter anderem das Ausmaß der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerin sowie die mittelbare Betroffenheit der Patienten der Beschwerdeführerin, deren Akten vorläufig sichergestellt wurden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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