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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1513/02
Rechtsgebiete: GG, StGB, StPO, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
StGB § 288
StPO § 111b Abs. 5
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1513/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19. August 2002 - 22 Qs 34/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Mai 2002 - 41 Gs 944/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ungeachtet möglicher Substantiierungsmängel ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen kein spezifisches Verfassungsrecht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich.

Die Anwendung des § 288 StGB auf das Vereiteln der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 5 StPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist in der Literatur in nachvollziehbarer Weise mit Rücksicht darauf für möglich gehalten worden, dass der dingliche Arrest regelmäßig einen Vollstreckungszugriff des Begünstigten vorbereitet (vgl. Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl., Rn. 12 zu § 288; die Kommentarstelle bezieht sich eindeutig nicht auf den - irrtümlich genannten - § 111c Abs. 3, sondern auf § 111b Abs. 5 StPO). Darüber hinaus halten sich die Strafgerichte in den Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Auslegung, wenn sie im konkreten Fall ein "Drohen" der Zwangsvollstreckung bereits vor Erlass des sichernden Arrestes annehmen. Denn für einen objektiven Betrachter waren Beitreibungsmaßnahmen der geschädigten Firma absehbar: Zum einen hatte das zuständige Gericht im Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bereits früher einen Arrest erlassen; zum anderen lag es nicht fern, dass die Ermittlungen auf den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten erstreckt werden würden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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