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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1520/01 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1520/01 - - 2 BvR 1521/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2003 - 5/4 KLs 74/92 Js 33628.7/96 (St 1/01) -,

b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -,

c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 - 5/17 KLs 92 Js 33628.7/96 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 2.

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 14. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird bezogen auf den Beschwerdeführer zu 2. nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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