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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1520/01
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1520/01 - - 2 BvR 1521/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2003 - 5/4 KLs 74/92 Js 33628.7/96 (St 1/01) -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -,
c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 - 5/17 KLs 92 Js 33628.7/96 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 2.
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 14. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird bezogen auf den Beschwerdeführer zu 2. nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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