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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1548/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StPO § 147 | |
StPO § 406 e | |
StPO § 475 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1548/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 27. September 2002 - 5 AR 15/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 12. September 2002 - 5 AR 15/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. November 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin ein persönliches Akteneinsichtsrecht ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts verweigert worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein mögliches Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin, die zu keinem Zeitpunkt förmliche Beschuldigte in dem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren anlässlich des Todes ihrer Mutter gewesen ist und die deshalb ein solches Recht jedenfalls nicht nach § 147 StPO geltend machen kann, nach § 475 StPO oder möglicherweise nach § 406 e StPO richtet. Denn nach beiden Vorschriften ist ein persönliches Akteneinsichtsrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung, für die sich der Gesetzgeber im Hinblick auf Aktensicherung und Datenschutz entschieden hat (vgl. dazu Kurth, in: HK - StPO, 3. Aufl., § 406 e Rn. 3), sprechen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sind sie ansonsten ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, auch wenn sie einen Rechtsanwalt nicht einschalten möchte, gleichwohl an die aus ihrer Sicht benötigten Informationen gelangen kann. Sowohl § 406 e StPO als auch § 475 StPO sehen vor, dass Auskünfte an die Berechtigten persönlich aus den Akten erteilt werden können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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