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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.1997
Aktenzeichen: 2 BvR 1556/97
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1556/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.
gegen a) die Entscheidung des Bayerischen Verfas- sungsgerichtshofs vom 1. August 1997,
b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsge- richtshofs vom 17. Juli 1997 - 3 ZE 97.2116 -,
c) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsge- richts Augsburg vom 24. Juni 1997 - Au 2 E 97.664 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch und Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde verlangt, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen. Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt daraus, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren nicht ohne weiteres ausreicht, um die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu begründen, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichend Möglichkeiten bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, daß durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren.
Allerdings muß die Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs im Einzelfall für den Beschwerdeführer zumutbar sein. Das Bundesverfassungsgericht behandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes vor allem dann als zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abgesehen werden kann, insbesondere wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <22 f.>; m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Er begehrt als Lehrer im Dienst des Freistaates Bayern unter Berufung auf seine negative Glaubensfreiheit, nur noch in Klassenräumen eingesetzt zu werden, in denen weder ein Kreuz noch ein Kruzifix angebracht ist. Ob er einen dahingehenden Anspruch hat, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, das dann auch die Möglichkeit bietet, einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.
Der Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg entstehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände eine Vorabentscheidung nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die in der Hauptsache zu ergreifenden Rechtsbehelfe etwa von vornherein als aussichtslos erscheinen müßten (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer Jentsch Hassemer
h Hassemer
Ende der Entscheidung
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