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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1557/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, OWiG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 34a Abs. 2 | |
OWiG § 52 | |
StPO §§ 44 ff. |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1557/98 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Sch. ,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmatloch, Amalienstraße 31, Karlsruhe -
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. August 1998 - 530 OWi 430/98 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. August 1998 - 530 OWi 430/98 - verletzt Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Ordnungswidrigkeitensache als unbegründet verworfen worden ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Sie ist danach offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Wird die Einspruchsfrist in einem Ordnungswidrigkei-tenverfahren versäumt, so hängt die Verwirklichung der verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG davon ab, dass der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 52 OWiG i.V.m. §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was die Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 54, 80 <84>).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Der Bürger darf darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, so darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 53, 25 <29>; 62, 334 <337>). In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 62, 334 <337>). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf insbesondere nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgemäß" mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Auskunft der Post darüber vorzulegen oder von Amts wegen einzuholen, wie lange die gewöhnliche Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bemessen ist (vgl. BVerfGE 41, 23 <28>; 54, 80 <86>; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW 1995, S. 2546 f. und vom 11. November 1999 - 1 BvR 762/99 -, VersR 2000, S. 469 f.).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Das Amtsgericht versagt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis darauf, dass längere Postlaufzeiten zwischen Karlsruhe und Köln "durchaus vorkommen" können. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wurde die Antragsschrift am 27. April 1998 so rechtzeitig abgesandt, dass sie entweder am 28. oder am 29. April 1998 fristgerecht beim Arbeitsamt eingehen konnte. Die Absendung am 27. April 1998 ist glaubhaft gemacht und kann nicht widerlegt werden, weil der Briefumschlag der Sendung ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte nicht aufbewahrt wurde (vgl. BVerfGE 41, 23 <28>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW 1997, S. 1770 <1771>). Eine Auskunft dazu, dass die Postlaufzeit zwischen Karlsruhe und Köln regelmäßig mehr als zwei Tage beträgt, hat das Amtsgericht nicht eingeholt.
2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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