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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1565/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, AWG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
StGB § 9
StGB § 94
StGB § 99
AWG § 7
AWG § 7 Abs. 1
AWG § 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1565/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Danckert und Kollegen, Budapester Straße 40, Berlin -

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1997 - 5 StR 544/96 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 1996 - (505) 23/2 Js 41/93 KLs (6/94) -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. März 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von Embargo-Verstößen durch DDR-Bürger gemäß Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach Art. VIII MRG 53 - die Zuwiderhandlung gegen die durch Gesetz ausgesprochenen, unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Verbote - sind hinreichend bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß das System des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für den Bereich des Interzonenhandels keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. BVerfGE 12, 281 <293>; 18, 353 <364 f.>; 62, 169 <184>; NJW 1984, S. 39). In diesen Entscheidungen hat sich das Bundesverfassungsgericht eingehend mit allen vom Beschwerdeführer aufgeführten Argumenten auseinandergesetzt. Die Herstellung der deutschen Einheit läßt die Frage der Tatbestandsbestimmtheit in keinem anderen Licht erscheinen und berührt die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Art. VIII MRG 53 nicht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 408/95 -; BGHSt 42, 113 <117 ff.>).

2. Auch unter dem Rügeaspekt der fehlenden Strafgewalt der Bundesrepublik Deutschland verstößt die Anwendung des MRG 53 nicht gegen Verfassungsrecht. Auf die Ausführungen in dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 129 <138 ff.>) wird Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, daß Territorialitäts- und Schutzprinzip einander nicht ausschließen, sondern ergänzen. Eine fehlende Rechtspflicht der DDR, Embargovorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren, entzieht dem Schutzprinzip im Strafrecht der Bundesrepublik mit Blick auf dessen Sinngehalt nicht die Legitimation. Das souveräne Recht der DDR, Handelsbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland zu unterlaufen, engt das souveräne Recht der Bundesrepublik, sich dagegen mit strafrechtlichen Sanktionen zur Wehr zu setzen, nicht ein. In den Fällen der Auslandstaten nach § 9 StGB hat der Täter oder Mittäter selbst die Beziehung zur Strafgewalt des betroffenen Staates hergestellt und damit das Schutzprinzip aktualisiert.

Schützenswerte Rechtsgüter sind nicht nur der Bestand des Staates als Ganzes, sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit und solche, die die öffentlichen, politischen oder wirtschaftlichen Funktionen des Staates betreffen (vgl. BVerfGE 92, 277 <321> m.w.N.). Sowohl das MRG 53 als auch das Außenwirtschaftsgesetz schützen wirtschaftliche, politische, öffentliche, aber auch militärische und strategische Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Sie dienen damit zugleich dem Staatsinteresse am Bestand und der Erhaltung der Wirtschaftsordnung und der Position im Bündnissystem, bilden mithin Teil des Schutzes der freiheitlich verfaßten Bundesrepublik Deutschland nach außen. Insbesondere das MRG 53 hatte nicht nur die Kontrolle und Überwachung des innerdeutschen Zahlungs- und Wirtschaftsverkehrs zum Ziel, sondern auch die Herstellung von Gegenseitigkeit in bezug auf ein allgemeines Kräftegleichgewicht zur DDR (vgl. BVerfGE 18, 353 <362>; 62, 169 <184>); es diente der Einhaltung der internationalen Abkommen, die den innerdeutschen Handel absicherten. Das Außenwirtschaftsgesetz hat (auch) den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel (vgl. § 7 AWG). Hinter den in § 7 Abs. 1 AWG genannten Zwecken stehen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. Es handelt sich durchweg um Ziele von hohem Rang und grundlegender Bedeutung für den Schutz anderer wichtiger Rechtsgüter. Handlungen und Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr, namentlich solche der in § 7 Abs. 2 AWG genannten Art, können die Machtposition Deutschlands in sicherheits-, wirtschafts- und währungspolitischen Bündnissen empfindlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 91, 148 <164>). Sowohl die für die Nationale Volksarmee der ehemaligen DDR bestimmten Nachtsichtgeräte wie auch die - teilweise ebenfalls an die Nationale Volksarmee weitergegebenen - Pistolen und Revolver waren Waffen und Kriegsgerät im Sinne des § 7 Abs. 2 AWG. Darauf, wie diese Güter tatsächlich eingesetzt wurden, kommt es nicht an. Der Export von solchen Waren, die jedenfalls auch militärisch nutzbar sind, gefährdet sicherheitspolitische Interessen Deutschlands und ist damit geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker zu bedrohen. Das Rechtsgut der Friedensstaatlichkeit (Art. 26 GG) hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 47, 327 <382>).

Der Bestrafung des Beschwerdeführers steht auch kein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitendes Verfolgungshindernis (vgl. BVerfGE 92, 277 <325 ff.>) entgegen; die Strafverfolgung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Bundesgerichtshof hebt in den Gründen der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf ab, daß das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) statuierte Verfolgungshindernis allein auf die Tatbestände der §§ 94, 99 StGB beschränkt war, daß andere aus Anlaß der oder im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit verwirklichte eigenständige Straftatbestände unberührt bleiben und daß insbesondere Embargoverstöße der vorliegenden Art nicht den "besonderen Charakter von Spionagestraftaten" haben. Der Export von militärischen oder militärisch nutzbaren Gütern ist nicht rechtlich ambivalent, sondern rechtfertigt im Hinblick auf den bezweckten Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Verhinderung von Störungen internationaler Beziehungen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG) ein allgemeines sozialethisches Unwerturteil (vgl. BVerfGE 91, 148 <164>; NJW 1993, S. 1909, 1910; NJW 1992, S. 2624; Fuhrmann in: Erbs/Kohlhaas, AWG, § 7 Rn. 1 m.w.N.).

3. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Anwendung des Gesetzes stellt. Sachliche Gründe für die vom Beschwerdeführer geforderte Ungleichbehandlung von (Alt-)Bundesbürgern und ehemaligen DDR-Bürgern sind weder dargetan noch ersichtlich.

Mit Blick auf den Zweck des MRG 53 wie auch des Außenwirtschaftsgesetzes - den Schutz der außenpolitischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland - entspricht es der Sachgesetzlichkeit dieser Normen, In- und Ausländer gleichzubehandeln. In der Tatbestandsstruktur und dem Schutzzweck der Normen finden sich keine Anknüpfungspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Täter oder Mittäter geboten erscheinen lassen.

4. Aus den genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen ein völkerrechtliches Verbot nicht vor; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG war daher nicht geboten. Mithin ist auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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