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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1566/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, BDO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BDO § 17 Abs. 5 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1566/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 -,
b) das Urteil des Bundesdisziplinargerichts - Kammer XV, Regensburg - vom 25. Juni 1998 - XV VL 21/97 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Beschwerdeführer rügt, die fachgerichtliche Auslegung des § 17 Abs. 5 BDO sei willkürlich. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist aber allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei Verletzungen von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dabei ist spezifisches Verfassungsrecht nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung einfach-rechtlich fehlerhaft ist. Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots wird nur dann verstoßen, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>). Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es sowohl aus Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 17 Abs. 5 BDO dessen Anwendbarkeit auf Freisprüche aus materiellen Gründen, wie das Nichtvorliegen oder die Nichtbeweisbarkeit einer Straftat, beschränkt, nicht aber vom objektiven und subjektiven Tatbestand losgelöste Umstände, die zu einem Freispruch führen können, wie vorliegend einen persönlichen Strafaufhebungsgrund (§ 371 AO), als ausreichend ansieht. Dem hat der Beschwerdeführer lediglich seine abweichende Sicht entgegen gesetzt, ohne einen in der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegenden Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte darzutun.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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