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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1569/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, AsylVfG, VwGO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b | |
AsylVfG § 36 Abs. 3 Satz 1 | |
AsylVfG § 36 Abs. 4 Satz 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1569/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. September 2001 - 5 L 710/01.A -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Zwar dürfte es hier für das Verwaltungsgericht nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten gewesen sein, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage umzudeuten und sodann in der Sache zu prüfen (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Umdeutung Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 21, § 123 Rn. 4 und § 88 Rn. 3, jeweils m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen. Es wird nicht dargelegt, warum ein gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet gewesen wäre. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dass dies der Fall wäre, wird nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt und kann auch mangels Vorlage des angegriffenen Bundesamtsbescheides nicht nachgeprüft werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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