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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 157/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, EGGVG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 24
EGGVG § 29 Abs. 2
StPO § 33a
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 157/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2005 - 2 VAs 22/05 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, mit dem der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtaufnahme einer Rechtsbeschwerde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Celle gewandt hatte, mit der Begründung verworfen, er sei mangels einer den Anforderungen des § 24 EGGVG entsprechenden Begründung unzulässig, weil der Antragsschrift nicht zu entnehmen sei, wie der Antragsteller die geplante Rechtsbeschwerde zu begründen beabsichtigt habe und warum der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Aufnahme eines Protokolls abgelehnt haben solle. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde ein, aus seiner Antragsschrift und den ihr beigefügten Anlagen seien die Verweigerungshaltung des Urkundsbeamten und das im Rahmen der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Vorbringen sehr wohl ersichtlich gewesen. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass das Gericht der ihm aus Art. 103 Abs. 1 GG erwachsenden Pflicht, die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 70, 215 <218>; 72, 119 <121>; 79, 51 <61>; 83, 24 <35>; 96, 205 <216>), nicht genügt habe.

Im Hinblick auf diesen von ihm gerügten Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer zunächst die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erheben müssen, die nach der Verweisungsnorm des § 29 Abs. 2 EGGVG auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 1987, S. 855; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 29 EGGVG, Rz. 4).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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