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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 158/02
Rechtsgebiete: ZVG, BVerfGG


Vorschriften:

ZVG § 74a Abs. 5
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 158/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 2001 - 4 T 94/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 19. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.

Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer (vgl. Landgericht Göttingen, Rechtspfleger 1973, S. 105; Landgericht Frankfurt, Rechtspfleger 1974, S. 324; Landgericht Köln, Rechtspfleger 1989, S. 75; Landgericht Halle, ZfIR 1997, S. 113) und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise das Rechtsschutzinteresse für die auf Herabsetzung des gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes gerichtete Beschwerde verneint. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ersichtlich, da sie jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 <318>; 86, 133 <147>; stRspr). Auf die ergänzende Äußerung des Gutachters vom 25. Oktober 2001 ist das Landgericht nur im Rahmen von Hilfserwägungen eingegangen, welche seine Entscheidung nicht tragen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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