Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1580/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 132a Abs. 1
StGB § 70
StGB § 70 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1580/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 5. August 2003 - 2 Qs 96/03 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 30. Mai 2003 - 8 Ls 20 Js 3626/01 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 14. Mai 2003 - 8 Ls 20 Js 3626/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. September 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das gegen ihn verhängte vorläufige Berufsverbot verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei Auslegung und Anwendung der §§ 132a Abs. 1 StPO, § 70 StGB grundrechtlich geschützte Belange mit den entgegengesetzten Gemeinwohlinteressen nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht und somit Bedeutung und Tragweite des Berufsgrundrechts verkannt habe. Das die Freiheit der Berufswahl einschränkende (vgl. BVerfGE 25, 88 <101> zu § 42 Abs. 1 StGB a.F.) vorläufige Berufsverbot ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.). Die gemäß § 70 Abs. 1 StGB in das Ermessen des Gerichts gestellte Sicherungsmaßregel "Berufsverbot", die Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsmäßiger Weise einschränkt (vgl. BVerfGE 25, 88 <101> zu § 42 Abs. 1 StGB a.F.), soll die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von der Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinreichend zuverlässige Personen ausgehen (vgl. Hanack, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Aufl., § 70 Rn. 1 mit Rn. 39). Sie kann u.a. gegen denjenigen angeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen hat, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung dieses Berufs vergleichbare Straftaten begehen wird. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet wird, kann dieses bereits vorläufig angeordnet werden (§ 132 a StPO), sofern die sofortige Unterbindung weiterer Berufsausübung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist.

Zunächst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Beschwerdeführer bejaht hat. Im Rahmen der Gefahrenprognoseentscheidung hat es eine Gesamtwürdigung der Person des Beschwerdeführers und seiner Taten vorgenommen. Bei der Beurteilung der Person des Täters geht es - entsprechend dem Charakter der Maßregel - speziell um die Würdigung unter dem Blickwinkel der Betätigung im Beruf. Indem die Strafkammer ihre Prognoseentscheidung unter anderem auf die beharrliche Bereitschaft des Beschwerdeführers stützte, seinen Mandanten in Kenntnis dessen betrügerischen Verhaltens bei der Rechtlosstellung der Geschädigten zu unterstützen und dieses Verhalten auch nicht einstellte, nachdem sein Mandant wegen der Betrugstaten inhaftiert worden war, hat sie nicht nur die Taten, sondern auch die Person des Beschwerdeführers gewürdigt. Das Landgericht hat die konkrete Gefahr für die Rechtsordnung ferner aus der Art und Schwere der Taten des Angeklagten gefolgert. Hiergegen ist angesichts der "gesicherten" Vermögenswerte in Höhe von mehreren 100.000 DM und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach Vollmachten aus der Strafanstalt schmuggelte und sogar den Verteidiger der gleichfalls inhaftierten Ehefrau seines Mandanten zu ebensolcher Tat anhielt, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Ob eine Ausnahmesituation vorlag, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen würde, hat das Landgericht geprüft und beanstandungsfrei verneint.

Da das vorläufige Berufsverbot nicht an die Rechtskraft einer Entscheidung anknüpft, hat das Landgericht nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie die Gründe des noch nicht rechtskräftigen Strafurteils auswertete.

Auch soweit die Kammer die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. auch BVerfGE 44, 105 <118>; BVerfGE 48, 292 <296>), nämlich das Funktionieren der Rechtspflege für geboten erachtet, ist dies verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das es bei Berücksichtigung eines erheblichen Tatvorwurfs zulässt, ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass die Tat bereits über zwei Jahre zurücklag, diesem Umstand aber insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bekannten laufenden Ermittlungen und die Tatsache, dass er bereits seit Februar 2002 nur noch eingeschränkt als Rechtsanwalt tätig werden durfte, keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Diese Erwägungen lassen nicht befürchten, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt hat (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 97, 12 <27>).

Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich. Das Ziel des Schutzes der Rechtspflege würde bei einer weniger einschneidenden Maßnahme - etwa durch die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche - nicht in gleichem Maße erreicht, denn einem Rechtsanwalt wird auch im öffentlichen Recht oder im Zivilrecht von Seiten des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten besonderes Vertrauen entgegen gebracht. Mit dieser Vertrauensstellung ginge die konkrete Gefahr weiterer unlauterer Informationsweitergaben einher. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass das vorläufige Berufsverbot nicht befristet ist, denn die Aufrechterhaltung des Berufsverbots ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der für seine Anordnung maßgebende Grund wieder entfallen ist (vgl. Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 132a Rn. 12).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück