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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1588/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1588/02 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 - 1 Ws 362/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. August 2002 - 30 StVK 513/02 -,
c) mittelbar das Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UnterbringungsG - UBG) vom 6. März 2002 des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2002, S. 80 f.
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Volker Buchwald, Halle
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 21. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Volker Buchwald, Hansering 3, 06108 Halle, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Gründe:
Der Antrag des Beschwerdeführers ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.
Im vorliegenden Falle war Rechtsanwalt Buchwald beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 <114>).
Ende der Entscheidung
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