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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1588/02 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1588/02 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 - 1 Ws 362/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. August 2002 - 30 StVK 513/02 -,

c) mittelbar das Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UnterbringungsG - UBG) vom 6. März 2002 des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2002, S. 80 f.

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Volker Buchwald, Halle

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt

am 21. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Volker Buchwald, Hansering 3, 06108 Halle, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.

Gründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2, 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.

Im vorliegenden Falle war Rechtsanwalt Buchwald beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 <114>).

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