Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 159/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 159/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2000 - I B 43-45/00 -,

b) die Urteile des Finanzgerichts Münster vom 16. November 1999 - 8 K 4124/94 E, VSt, 8 K 661/95 VSt -, - 8 K 288/96 E - und - 8 K 5550/95 E -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur Begründung wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom 12. Januar 2001 Bezug genommen.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück