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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1639/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1622/01 - - 2 BvR 1639/01 - - 2 BvR 1690/01 -
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2001 - 5 StR 171/01 -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2000 - (505a/505) 1 Kap Js 1366/00-KLs-(25/00)
- 2 BvR 1622/01 -,
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08. August 2001 - 5 StR 171/01 -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2000 - (505a/505) 1 Kap Js 1366/00-KLs-(25/00)
- 2 BvR 1639/01 -,
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08. August 2001 - 5 StR 171/01 -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2000 - (505a/505) 1 Kap Js 1366/00-KLs-(25/00)
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Rüdiger Portius
- 2 BvR 1690/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die vom Bundesgerichtshof nicht beanstandete Ansicht des Landgerichts, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sei nicht gegeben, weshalb eine hierauf gestützte Milderung der Strafen nicht in Betracht komme, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Entschluss der Beschwerdeführer, dem verdeckten Ermittler mit Zwang das Drogenkaufgeld abzunehmen, beruht auf eigenen autonomen Überlegungen und geht auf einen Willensbildungsprozess zurück, der bereits lange abgeschlossen war, als der erste persönliche Kontakt des verdeckten Ermittlers mit dem Beschwerdeführer zu 3. zu Stande kam. Soweit bei rein kausaler Betrachtungsweise das von vornherein zum Scheitern verurteilte Ansinnen des verdeckten Ermittlers, ein Betäubungsmittelgeschäft in Gang zu bringen, in weitestem Sinne Auslöser für die gegen ihn gerichtete Vermögensstraftat der Beschwerdeführer gewesen ist, reicht dies für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung rechtsstaatlicher Grundprinzipien, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Voraussetzung eines Verstoßes gegen den Grundsatz eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens macht (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>), nicht aus.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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