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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1647/00
Rechtsgebiete: BverfGG, StGB, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StGB § 57 Abs. 1 | |
StPO § 454 | |
StPO § 456 a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1647/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2000 - 3 VAs 44/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die nur begrenzt überprüfbare Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, die nicht nur das staatliche Interesse an weiterer Strafvollstreckung, sondern auch die familiäre und soziale Lage des Beschwerdeführers berücksichtigt, unbeanstandet gelassen hat.
Es war von Verfassungs wegen auch nicht geboten, vorliegend die vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des § 57 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Das zur Prüfung der Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe nach § 454 StPO eingerichtete Verfahren weist eine andere Grundstruktur und Zielrichtung auf als das von Opportunitätsgesichtspunkten geprägte und nur eingeschränkter gerichtlicher Ermessenskontrolle zugängliche Verfahren nach § 456 a StPO (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 158/93 - in JURIS veröffentlicht; liegt an).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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