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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 1652/09
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 118 Abs. 3 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer missverstehen die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wenn sie annehmen, dass das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§§ 116 ff. StVollzG) ihnen danach nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts - den sie sich nicht leisten könnten - zugänglich sei. Eine Rechtsbeschwerde kann, wie das Oberlandesgericht in der Begründung der angegriffenen Entscheidungen zutreffend ausgeführt hat, nach § 118 Abs. 3 StVollzG nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Den Beschwerdeführern stand danach neben der Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu erheben auch die Möglichkeit der Einlegung "zur Niederschrift der Geschäftsstelle" offen, nicht aber der von ihnen gewählte Weg der Übersendung einer von ihnen selbst unterzeichneten (sogenannten "privatschriftlichen") Antragsschrift.
Die gesetzlichen Vorschriften, die dem Gefangenen das Stellen von Anträgen zur Niederschrift der Geschäftsstelle ermöglichen, werden in Rechtsprechung und Literatur dahin ausgelegt, dass ein solcher Antrag nicht durch Übersendung einer vom Antragsteller selbst unterzeichneten Antragsschrift gestellt werden kann, sondern nur - in beiderseitiger Anwesenheit - durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle, der die Erklärung zu protokollieren hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 1970, NJW 1970, S. 1890, und Beschluss vom 23. November 1998, NStZ-RR 1999, S. 147; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 1971, NJW 1971, S. 2181 <2182>; zum Ausschluss auch der fernmündlichen Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 1983, Rpfleger 1983, S. 363 <364>).
Diese Auslegung, von der auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2006 - 2 BvQ 44/06 - [...]). Der Gefangene oder im Maßregelvollzug Untergebrachte kann, um eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, die Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG dient unter anderem gerade dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene und im Maßregelvollzug Untergebrachte zu sichern; die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder - bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle - des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle soll zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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