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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1664/04 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1664/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 - 8 U 0236/04 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 46.000 € (in Worten: sechsundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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