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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1667/00
Rechtsgebiete: BverfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 22 Abs. 1 | |
BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1667/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2000 - 6 U 115/96 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2000 - 6 U 115/96 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG durch den Verbandsgeschäftsführer nicht zulässig erhoben worden ist; der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche Vertreter (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 - 2 BvR 353/84 - und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1991 - 1 BvR 274/91 -); ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war weder gestellt noch sind Gründe angeführt worden, die ausnahmsweise für eine Zulassung hätten sprechen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1979 - 1 BvR 908/79 -, veröffentlicht in StRK <= Steuerrechtsprechung in Karteiform> StBerG 1975 § 3 Nr. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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