Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 167/96
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGB XI


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
SGB XI § 25 Abs. 1
SGB XI § 28 Abs. 2
SGB XI § 25 Abs. 2 Nr. 3
SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 1
SGB XI § 25 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 167/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches XI in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für die Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Es kann hier offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht. Dieser Grundsatz verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbei führen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend könnten die Beschwerdeführer daher darauf zu verweisen sein, ihr Begehren zunächst auf dem Rechtsweg vor den Sozialgerichten zu verfolgen, der gemäß dem durch Art. 33 PflegeVG in das SGG eingefügten § 51 Abs. 2 Satz 3 für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, eröffnet ist.

Doch selbst wenn man die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde vorliegend für statthaft hielte, hat sie jedenfalls mangels einer hinreichend substantiierten Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob der "sich in Berufsausbildung befindende" Beschwerdeführer zu 2. nach § 25 Abs. 1 SGB XI überhaupt in die Familienversicherung einbezogen wäre, wenn die Altersgrenze des § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI nicht existierte. Selbst versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind nämlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI u.a. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Personen fallen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI im Gegensatz zu Studenten und Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 9 und 10 SGB XI), von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Familienversicherung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück