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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1673/04 (1)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1673/04 - - 2 BvR 2402/04 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen

1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 - 1 VAs 17/04 -

- 2 BvR 1673/04 -,

2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. November 2004 - 1 VAs 58/04 -

- 2 BvR 2402/04 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 12. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf insgesamt 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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