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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1689/98
Rechtsgebiete: GG, VwGO, AsylVfG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 125 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 124a Abs. 3 Satz 1
VwGO § 58 Abs. 2
AsylVfG § 78
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1689/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des jugoslawischen Staatsangehörigen

L ...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Koll., Schießgrabenstraße 11, Lüneburg -

gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1998 - BVerwG 9 B 544.98 (9 PKH 87.98) -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Eine Überspannung der Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht lässt sich nicht feststellen.

Der Beschwerdeführer hat versäumt darzulegen, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Nähere Darlegungen hierzu waren nicht etwa entbehrlich. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Angesichts der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Berufungsbegründung in Asylsachen (vgl. Beschluss vom 25. August 1997, DVBl 1997, S. 1325) wäre das Oberverwaltungsgericht, wenn es in Abweichung von der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesonderte Berufungsbegründung für erforderlich gehalten hätte, gehalten gewesen, den Bundesbeauftragten darauf hinzuweisen und ihm ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht in Lauf gesetzt worden, da der Berufungsführer über das Erfordernis der Berufungsbegründung nicht belehrt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998, BVerwGE 107, 117 <122>). Selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist nicht in Lauf gesetzt worden, da der Zulassungsbeschluss dem Bundesbeauftragten nicht zugestellt worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 123). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 (NVwZ-Beilage 12/1997, S. 90) geht fehl. Dieser Beschluss betrifft nicht die Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist, sondern die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zum Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG und dort ausschließlich die Frage, ob diese Rechtsmittelbelehrung zwingend den Hinweis enthalten muss, dass die Zulassungsgründe im Antrag bzw. innerhalb der Antragsfrist darzulegen sind.

Auch hinsichtlich der Grundsatzrüge hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als nicht erfüllt angesehen. Der Beschwerdeführer hatte mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Rechtssatz entnehmen lasse, dass eine Berufungsbegründung überhaupt nicht erforderlich sei oder jedenfalls auf sie verzichtet werden könne, wenn der jeweilige Berufungsführer über den Lauf der Frist nicht belehrt worden sei. Damit befinde sich das Oberverwaltungsgericht im Widerspruch zu dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1997 (NVwZ-Beilage 12/1997, S. 91), in dem ausgeführt worden sei, dass auch in Asylrechtsstreitigkeiten eine nicht begründete Berufung grundsätzlich auch dann zu verwerfen sei, wenn über die laufende Begründungsfrist nicht belehrt worden sei. Einen solchen Rechtssatz hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung indessen nicht aufgestellt. In dem vom Thüringer Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Bundesbeauftragte in dem die Berufung zulassenden Beschluss unter Bezugnahme auf § 124a Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen sei; andernfalls sei die Berufung unzulässig. Dieser Beschluss war dem Bundesbeauftragten auch zugestellt worden. Zur Frage, wie bei fehlender Belehrung über die Begründungspflicht zu verfahren ist, verhält sich diese Entscheidung gerade nicht. Eine Aufrechterhaltung der unzulässigen Grundsatzrüge als Divergenzrüge kam nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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