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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1704/01 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1704/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2001 - 2 StR 290/01 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 10. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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