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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1704/01
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1704/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2001 - 2 StR 290/01 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 10. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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