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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1707/02
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1707/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 10. September 2002 - 25 Qs 22/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 15. Juli 2002 - 42 Gs 1572/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist - nach Erschöpfung des Rechtswegs - binnen eines Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Zwar greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde formal insbesondere die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 10. September 2002, zugegangen am 16. September 2002, an. Die geltend gemachten Rügen betreffen jedoch materiell ausschließlich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 23. Januar 2002. Die darauf bezogene und mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mannheim datiert vom 2. April 2002 und ist dem Beschwerdeführer am 4. April 2002 zugegangen. Werden gegen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen Gegenvorstellungen erhoben, die ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthalten, so ist der Zeitpunkt des Zugangs der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung für den Fristbeginn gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG maßgeblich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 -, NJW 2000, S. 273). Dies gilt auch dann, wenn ein weiteres Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, das den Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens betrifft.

2. Es wird im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die zur Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Vorschriften berufenen Fachgerichte verfassungsrechtliche Anforderungen verkannt haben. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer daher substantiiert darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2001 - 2 BvR 2257/00 -, StV 2002, S. 113). Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts Erhebliches vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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