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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 1708/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1708/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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