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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1710/01
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG
Vorschriften:
AsylVfG § 49 | |
AuslG § 56 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1710/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2001 - 11 MA 2602/01 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2001 - 11 B 1560/01 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. November 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde damit befasst, ob § 49 AsylVfG oder § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG als Rechtsgrundlage der der Duldung beigefügten Wohnsitzauflage heranzuziehen ist, handelt es sich um einfach-rechtliche Fragen, ohne dass in der Beschwerdebegründung deren Bezug zu den als verletzt gerügten Grundrechten aufgezeigt und auf die diesbezügliche Argumentation der Fachgerichte substantiiert eingegangen würde. Dasselbe gilt für die Frage, ob die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfügte Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Die angegriffenen Entscheidungen haben jedenfalls frei von Willkür die von Verfassungs wegen für die Wohnsitzauflage erforderliche Ermächtigungsgrundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG gesehen. Was die Frage der Verhältnismäßigkeit anbelangt, setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts auseinander, die aufgrund des derzeitigen Sachstandes - noch - die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejahen, aber zugestehen, dass dies mit weiterem Zeitablauf auch ins Gegenteil umschlagen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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