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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1712/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, GVG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
GVG § 76 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1712/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2007 - 2 StR 181/07 -,
b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. November 2006 - 102 - 71/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Ein willkürlicher Verstoß der Fachgerichte gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht ersichtlich.
Nach dieser Vorschrift entscheidet die Strafkammer des Landgerichts unter Beteiligung von zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, wenn das Gericht nicht als Schwurgericht zuständig wird oder Umfang oder Schwierigkeiten der Strafsache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters gebieten. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Strafsache so umfangreich oder schwierig ist, dass ein dritter Berufsrichter zu beteiligen wäre, steht der über die Besetzung entscheidenden Strafkammer ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 44, 328 <334>). Zwar sprechen eine erhebliche Anzahl zu vernehmender Zeugen und die Notwendigkeit, Sachverständige anzuhören, prinzipiell für eine Besetzung des Gerichts mit drei Berufsrichtern. Andererseits lassen sich besondere Schwierigkeiten und besonderer Umfang einer Strafsache nicht allein an quantitativen Aspekten messen. So dürfen Umstände, die, wie die Geständnisbereitschaft von Angeklagten, den Inhalt der anstehenden Beweisaufnahme betreffen, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH, a.a.O., S. 335 f.).
Der Antragsschrift der Generalbundesanwältin ist zu entnehmen, dass es im Fall des Beschwerdeführers trotz des Aktenumfangs und der Vielzahl der Zeugenvernehmungen nicht zu einer übermäßig komplizierten Beweisaufnahme gekommen ist, was für das Gericht vorhersehbar war. Einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hatte der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hauptverhandlung eingeräumt. Hinsichtlich weiterer Taten war - laut vom Beschwerdeführer nicht widersprochenen Ausführungen der Generalbundesanwältin - der Tatnachweis durch gesicherte DNA-Spuren geführt. Dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Raum stand, machte die Beteiligung eines dritten Berufsrichters nicht zwangsläufig erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 StR 438/03 -, NStZ-RR 2004, S. 175).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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