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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1713/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StPO § 147 | |
StPO § 147 Abs. 7 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1713/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2001 - 517 AR 4/01 -,
b) den Bescheid der Amtsanwaltschaft Berlin vom 15. Mai 2001 - 148 PLs 33/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen, durch die ihm weiter gehende Einsicht in die Akten eines gegen ihn wegen des Verdachts der Bedrohung eingeleiteten, inzwischen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten, Ermittlungsverfahrens versagt wurde, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss und eine solche Ausgestaltung für das Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren durch § 147 StPO geschehen ist (BVerfGE 18, 399 <405> m.w.N.).
Gemäß § 147 Abs. 7 StPO steht die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Akteneinsicht an den Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Stelle, hier: der Amtsanwaltschaft. Diese hat dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung eines von ihm erstrebten Wiederaufnahmeverfahrens Akteneinsicht durch Überlassung der Originalakten gewährt. Dabei hat sich der Beschwerdeführer handschriftlich Abschriften von den für ihn wichtigen Unterlagen gefertigt, so dass ihm die begehrte Akteneinsicht bereits in vollem Umfang gewährt wurde. Dass er zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens auf die Überlassung einer vollständigen Kopie der von ihm bereits eingesehenen Akten angewiesen sei, ist weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags des Beschwerdeführers verstieß daher auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Februar 1997 - 10/1996/629/812 - (NStZ 1998, S. 429) nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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