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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1714/04
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1714/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Juli 2004 - 4 Qs 25/04 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit es um einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG durch die erfolgte Durchsuchung geht, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Verfahrensgegenstand des Ausgangsverfahrens war die Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem Amtsgericht und Landgericht nur darüber entschieden haben. Damit ist über die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Ausgangsverfahren nicht abschließend entschieden.

2. Zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer greift auf die Maßstäbe zurück, die zur Eilkompetenz bei der Durchsuchung aus Art. 13 Abs. 2 GG entwickelt wurden (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 ff.>). Diese Maßstäbe gelten nicht ohne weiteres ebenso für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt. Im Gegensatz zu der Durchsuchung wird die fortdauernde Beschlagnahme im Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich geprüft, wodurch anfängliche Mängel bei der behördlichen Beschlagnahmeanordnung noch vor Erledigung der Maßnahme geheilt werden können. Demgegenüber ist die behördlich angeordnete Durchsuchung mit dem Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig bereits erledigt, wenn eine richterliche Kontrolle im Verfahren analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO oder im Beschwerdeverfahren einsetzt. Zudem ist die Frage des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei der Beschlagnahmeanordnung in der vorliegenden Fallkonstellation aus der Perspektive der Beamten zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Gewahrsam an den aufgefundenen Beweisgegenständen zu beurteilen, während die Anordnung einer Durchsuchung vor Beginn der Suche nach dem Beweisgegenstand getroffen werden muss. Auch daraus können sich Bewertungsunterschiede ergeben. Daran geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbei. Durchsuchung und Beschlagnahme stellen getrennte Entscheidungsgegenstände dar. Das Gesetz stellt kein Beschlagnahmeverbot für fehlerhafte Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1707/02 -, NStZ 2004, S. 216).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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