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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1718/04
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO, GG


Vorschriften:

EGGVG § 29 Abs. 2
StPO § 33 a
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1718/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2004 - 3 VAs 32/04 -,

b) den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. April 2004 - 9352 a E - II - 4609/2003 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Groos

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwältin Groos beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil das Oberlandesgericht eine Stellungnahme des Ministeriums verwendet habe, die ihm nicht mitgeteilt worden sei, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Durch die Gehörsrüge (§§ 29 Abs. 2 EGGVG, 33 a StPO) kann der Beschwerdeführer eine Überprüfung im fachgerichtlichen Verfahren erreichen.

Die Ermessensausübung durch das Ministerium und deren Überprüfung durch das Oberlandesgericht kann das Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>). Zu Beanstandungen von Verfassungs wegen besteht kein Anlass. Der Verurteilte, der seine Überstellung in das Ausland wünscht, hat einen Anspruch darauf, dass bei der Ermessensausübung durch die für die vollstreckungsrechtlichen Belange zuständigen Behörden sein auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beruhender Resozialisierungsanspruch berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 96, 100 <115, 117 f.>). Dass das Ziel der Resozialisierung dabei in jedem Stadium der Vollstreckung gegenüber anderen verfassungsgemäßen Strafzwecken wie dem Schuldausgleich oder der Prävention (vgl. BVerfGE 45, 187 <253 f.>) das Übergewicht behalten müsste, ist indes weder dem einfachen Recht noch den Grundrechten zu entnehmen. Da der wegen zweier Morde unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilte Beschwerdeführer noch nicht einmal 15 Jahre seiner lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hat, kann verfassungsrechtlich nichts dagegen erinnert werden, dass das Vollzugsziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bei der Ermessensausübung noch im Hintergrund steht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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