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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1740/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, BeamtVG, BeamtG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 de | |
BeamtVG § 85 Abs. 1 | |
BeamtG § 85a | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 2 Satz 1 | |
GG Art. 3 Abs. 3 | |
GG Art. 6 Abs. 1 | |
GG Art. 33 Abs. 5 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1740/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2000 - 6 A 4251/99 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. August 1999 - 23 K 8325/98 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
1. Die mittelbar gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern - BeamtVG - in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind - soweit sie entscheidungserheblich sind - durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerfGE 44, 249 <262 f.>; 55, 207 <240 f.>; 61, 43 <63>; 71, 39 <59 ff.>; 85, 191 <206>; 97, 35 <43>; 103, 310 <318 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267). Abgesehen davon ist der mit der Verfassungsbeschwerde unterbreitete Sachverhalt nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob ein Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl. BVerfGE 8, 256 <259>). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat die der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 1970 bis zum 4. August 1985 aus familienpolitischen Gründen bewilligte Teilzeitbeschäftigung nicht in den Versorgungsabschlag einbezogen. Die weitere Zeit einer nach § 85a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bewilligten Teilzeitbeschäftigung bis zum 30. August 1987 wirkt sich bei einer Durchführung des Versorgungsabschlags nicht nachteilig für die Beschwerdeführerin aus, weil der danach um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehaltssatz über dem Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 BeamtVG läge (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zum Schutz der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die angegriffenen Entscheidungen lassen in der verfassungsrechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorschriften und in ihrer Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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