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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1775/02
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1775/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2002 - VI B 165/00 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 7. März 2000 - 5 K 5259/99 -,

c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Treptow/Köpenick vom 18. Mai 1999 - 373/61231 RbSt-V -,

d) den Bescheid des Finanzamts Treptow/Köpenick vom 15. April 1999 - 373/61231 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde möchten die Beschwerdeführer sinngemäß den Erlass von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) für einen Teil des Monats März 1999 erreichen: Sie lehnten es aus Gewissensgründen ab, über die ab dem 24. März 1999 von ihrem Lohn abgezogenen Steuern den von der NATO unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien geführten "Aggressionskrieg" mitzufinanzieren.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Eine Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1991 - 1 BvR 752/87 -, HFR 1991, 722; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, NJW 1993, 455). Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt seine Einkommensteuerzahlungen - hier in Form von Lohnsteuer und einer Zuschlagsteuer (§ 51a EStG) - fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt. Deshalb können auch die rechtlichen Grundlagen des von den Beschwerdeführern kritisierten Einsatzes von Streitkräften dahingestellt bleiben.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Finanzbehörde über einen Erlassantrag zu entscheiden hat. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde auch im Billigkeitsverfahren eine Steuerherabsetzung wegen der Art der Steuerverwendung ablehnt, wenn sich der Steuerpflichtige auf die Freiheit seines Gewissens beruft.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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