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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1777/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1777/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2000 - 19 W 111/00 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 25. Juli 2000 - 2 T 85/00 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2000 - 19 W 72/00 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24. Mai 2000 - 2 T 85/00 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 2000 - 11 XIV 3585/B -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgerricht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 17. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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