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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 1790/94
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 21
GG Art. 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1790/94 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des S... e.V.

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Kurbjuhn, Marktplatz 34, Waldkirch i.Br. -

gegen Artikel 1 Nummer 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin Präsidentin Limbach und der Richter Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß

am 29. September 1998 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Staat politische Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar finanziell unterstützt, eine solche Unterstützung kommunalen Wählervereinigungen jedoch verweigert.

I.

1. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) wurde die staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien neu geregelt. Kern der Neuregelung ist der durch Art. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes neugefaßte § 18 Parteiengesetz (PartG). Danach gewährt der Staat den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit.

2. Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Neuregelung auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (2 BvE 2/89). Mit diesem Urteil hatte der Senat - unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur staatlichen Parteienfinanzierung - wesentliche Teile der bis dahin geltenden Regeln der Parteienfinanzierung für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 85, 264).

Ausdrücklich hatte das Bundesverfassungsgericht den zuständigen Gesetzgeber dabei aufgefordert, bis zu und im Rahmen einer zukünftigen allgemeinen, die selbsterwirtschafteten Einnahmen ergänzenden staatlichen Finanzierung der Parteien die Lage der mit den Parteien auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Wählergemeinschaften zu bedenken. Sowenig angesichts der begrenzten politischen Zielsetzung der kommunalen Wählervereinigungen deren Gleichstellung mit den politischen Parteien geboten sei, sowenig könne übersehen werden, daß eine staatliche Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien auch deren kommunalpolitischer Tätigkeit zugute komme (BVerfGE 85, 264 <328>). Trotz dieses Hinweises und obwohl auch die zur Erarbeitung eines Reformentwurfs eingesetzte unabhängige Sachverständigenkommission in ihrem Bericht vom 19. Februar 1993 eine Beteiligung der kommunalen Wählervereinigungen an der staatlichen Parteienfinanzierung ausdrücklich empfohlen hatte (BTDrucks 12/4425, S. 49), unterblieb jede Berücksichtigung kommunaler Wählervereinigungen bei der Neuregelung einer unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung.

II.

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahre 1979 gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in Weinheim. Er hat seitdem an den Kommunalwahlen in der Stadt Weinheim teilgenommen; von ihm aufgestellte Kandidaten konnten jeweils Mandate im Gemeinderat erringen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß festzustellen:

Art. 1 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 ist insofern verfassungswidrig und verstößt gegen Art. 3, 21 und 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, als dort geregelt ist, daß der Staat ausschließlich "den Parteien" Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit gewährt, die kommunalen Wählervereinigungen von der Teilfinanzierung durch den Staat dagegen ausschließt.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dadurch beschwert, daß ihm - anders als den politischen Parteien - eine unmittelbare staatliche Teilfinanzierung nicht gewährt werde. Diese Rechtslage verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und verstoße außerdem gegen die aus Art. 21 und Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und anderer politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften die kommunalen Wählervereinigungen im Wettbewerb mit den Parteien nicht benachteiligt werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die staatliche Parteienfinanzierung. Die angegriffene Regelung bewirke aber eine solche Benachteiligung.

Die Einnahmen der Parteien hätten ständig zugenommen. Dagegen seien die Einnahmen des Beschwerdeführers minimal und beruhten ausschließlich auf Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Zinserträgen. Bei den Parteien müßten zwar zusätzlich auch die Leistungen an Abgeordnete, Parlamentsfraktionen und Parteistiftungen ins Kalkül gezogen werden. Die erheblichen Unterschiede in der Höhe und der Herkunft der Einnahmen seien durch die verschiedene Aufgabenstellung der Parteien und der kommunalen Wählergemeinschaften allein aber nicht zu rechtfertigen.

Es sei zwar möglicherweise richtig, daß die Kosten der Kommunalwahlkämpfe im wesentlichen von den Kandidaten der politischen Parteien selbst bestritten würden. Die Wahlkampfmittel würden ihnen jedoch von den Bundes- oder Landeszentralen ihrer Partei zur Verfügung gestellt. Zudem würden auch die Europa-, Bundes- und Landtagswahlkämpfe in den Städten und Gemeinden geführt. Durch Auftritte von Europa-, Bundes- oder Landtagsabgeordneten im Rahmen solcher Wahlkämpfe erhielten die "Ortsfürsten" der Parteien Gelegenheit, sich in hellerem Licht zu präsentieren.

III.

Von den Äußerungsberechtigten hat die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

B.

Der Senat nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§ 93a BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil es ihr an einer substantiierten Begründung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) mangelt.

1. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. So muß ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.

2. Hiernach hätte der Beschwerdeführer substantiiert vortragen müssen, (a) daß die unterschiedliche staatliche Förderung politischer Parteien und kommunaler Wählervereinigungen auf der kommunalen Ebene zu einer Ungleichbehandlung führt, die in den Bereich hineinwirkt, in dem eine Beachtung gleicher Wettbewerbschancen auch unter Berücksichtigung der begrenzten politischen Zielsetzung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich geboten sein kann (vgl. BVerfGE 85, 264 <328>), und (b) daß die Ungleichbehandlung ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. BVerfGE 69, 92 <109>; 85, 264 <313>). Dies hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

a) Nach den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde muß davon ausgegangen werden, daß (auch) die Kosten der im Bereich des Beschwerdeführers geführten Kommunalwahlkämpfe im wesentlichen von den Kandidaten der mit ihm um die Wählergunst streitenden Parteien selbst getragen werden und den Parteikandidaten auf Kommunalebene lediglich Wahlmittel von ihrer Partei zur Verfügung gestellt werden. Dabei bleibt allerdings offen, in welchem Umfang dies geschieht und ob es unentgeltlich erfolgt. Danach ist nicht hinreichend deutlich, daß und inwieweit die staatliche Förderung den örtlichen Parteigliederungen und ihren Kandidaten in den Wahlkämpfen zugute kommt. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und der Parteien im kommunalpolitischen Bereich ist auch im übrigen nicht konkret dargelegt.

b) Schließlich legt die Verfassungsbeschwerde auch nicht dar, daß die unterschiedliche staatliche Förderung im konkreten kommunalen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers zu einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Veränderung der Wettbewerbslage mit den politischen Parteien führt.

Ende der Entscheidung

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