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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1795/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1795/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2003 - 5 StR 353/03 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2003 - (517) 70 Js 1571/02 (Kls) (59/02) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen liegt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu Grunde.

a) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Sie unterliegen der Prüfung durch das Bundesverfassungsgerichts darauf hin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>; 74, 102 <127>; stRspr).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die von den Fachgerichten vorgenommene und vom Beschwerdeführer beanstandete Auslegung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, nach der einem Zeugen bei noch bestehender Ehe mit einem anderen Partner im Strafprozess grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz fordert nicht, die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, die in den dort genannten Fällen Ausnahmen von der im Interesse der Allgemeinheit an vollständiger Sachverhaltsaufklärung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 33, 367 <378>) grundsätzlich uneingeschränkt bestehenden Zeugnispflicht jedes Staatsbürgers vorsieht, dahin auszulegen, dass sie auch dem noch mit einem anderen Partner verheirateten Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht eröffne. Damit ist auch die Annahme der Fachgerichte, der Zeugin und Geschädigten stehe trotz häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten und Heiratsplänen kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil sie trotz Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens noch mit einem anderen Mann verheiratet sei, verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft und die von ihm beanstandete unzureichende Beweiserhebung durch das Landgericht nicht durch Erhebung einer formgerechten Aufklärungsrüge zur Prüfung des Bundesgerichtshofs gestellt hat.

Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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