Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1797/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1797/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2000 - VI B 30/00 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 - 9 K 3504/96 E -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben, denn die Beschwerdefrist war am 28. September 2000 abgelaufen. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen. Der vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu verantwortende fehlerhafte Eintrag des Fristablaufs im Fristenbuch war bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar, die Fristversäumung somit verschuldet. Bei gehöriger Anspannung wäre es für den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein Leichtes gewesen, den Fehler sofort zu erkennen und zu korrigieren. Das Verschulden seines Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
2. Ungeachtet der Verfristung ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden und auch deshalb unzulässig. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen fehlt die substantiierte Darlegung, inwiefern die Versagung des Werbungskostenabzugs verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Der Beschwerdeführer stellt allein auf die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, ohne auf den steuerlichen Werbungskostenbegriff einzugehen, der einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart voraussetzt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise allein das Fehlen eines gesetzlichen Steuertatbestandes oder Tatbestandsmerkmales nicht ersetzen kann.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.