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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1803/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 55 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1803/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2004 - 2 Ws 412/04 -,
b) die Verfügung des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2004 - 64 KLs 18/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt und damit den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt hat.
Mit der Durchführung der Verhandlung vom 9. September 2004, deren Verlauf der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, hatte sich der Zweck der vom Zeugenbeistand begehrten Akteneinsicht noch vor Eingang der Verfassungsbeschwerde erledigt. Ein dennoch fortbestehendes individuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal nach der Auskunft des Vorsitzenden der Strafkammer das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO auf der Hand lag.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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