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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1804/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1804/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der afghanischen Staatsangehörigen

1. S. M ... ,

2. J. M ... ,

3. H. M ... ,

die Beschwerdeführer zu 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Schurig, Paul-Gruner-Straße 42, Leipzig -

gegen

a) das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2000 - BVerwG 9 B 120.00 -,

b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 120.00 (9 PKH 12.00) -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2000 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfenden Beschlusses erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 8. September 2000 vermochte die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht offen zu halten, weil sie ihrerseits nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 - 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248; vgl. allgemein auch BVerfGE 76, 107 <115 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1/1995, S. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1994 - 2 BvR 2084/94 -, InfAuslR 1995, S. 55).

Hinsichtlich des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2000 haben die Beschwerdeführer nicht in einer dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung, den unanfechtbaren Beschluss vom 24. März 2000 nicht abzuändern, sie in ihren in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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