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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 183/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
GG Art. 5 Abs. 1 | |
GG Art. 33 Abs. 5 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 183/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel vom 20. Dezember 2000 - DK 1819/00 -,
b) die Beschwerdeentscheidung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Mai 2000 - I 11-8a 16 (Menke) - 7025/00 -,
c) die Verfügung des Regierungspräsidums Kassel vom 9. Dezember 1999 - 12-01 8e B -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung liegt nicht vor. Unter Zugrundelegung des verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 5 GG geforderten Prüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>) ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Äußerungen in dem vom Beschwerdeführer namentlich - wenn auch ohne Amtsbezeichnung - unterzeichneten Flugblatt nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Das Fachgericht hat dabei den Inhalt des Flugblatts dahingehend gewürdigt, dass dieser die vorgesetzte Dienststelle des Beschwerdeführers und den im Flugblatt namentlich erwähnten Regierungspräsidenten von Kassel herabwürdige und dadurch den Eindruck entstehen lassen könnte, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber Jedermann sein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1988, NJW 1989 - 2 BvR 111/88 -, S. 93). Das ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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