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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1849/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, BeamtVG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1849/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Claudia Voskamp, Brentanostraße 18, Frankfurt a.M. -

gegen

das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 19.98 -

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht und sie damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss diese erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 <258>; 51, 130 <139>; 63, 45 <58>; 68, 376 <380>).

Hiervon ausgehend ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar ist hinsichtlich des Hauptantrags der Klage der Beschwerdeführerin der Rechtsweg mit dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, ihr Rechtsschutzziel zunächst mit ihrem Hilfsantrag weiter zu verfolgen (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>). Denn der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist ebenso wie der erfolglos gebliebene Hauptantrag darauf gerichtet, die Beschwerdeführerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob die streitige Regelung über den Versorgungsabschlag in ihrem Fall nicht zur Anwendung käme. Damit steht der Beschwerdeführerin eine anderweitige Möglichkeit zur Verfügung, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen wie im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F.

Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ist es - auch nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts - nicht offensichtlich aussichtslos, dass sie unter Berufung auf die ihrer Auffassung nach falsch erteilte Rechtsauskunft des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 25. Juli 1990 die Festsetzung des begehrten Ruhegehaltssatzes erreicht.

Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils endgültig verwehrt wird. Soweit sie mit ihrem Hilfsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durchzudringen vermag, ist es ihr unbenommen, anschließend Verfassungsbeschwerde zu erheben und hierbei auch Grundrechtsverletzungen der streitgegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu rügen (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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