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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1862/01
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

StVollzG §§ 109 ff.
StVollzG § 37 Abs. 3
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1862/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. September 2001 - 2 Ws 987/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 2001 - 7 StVK 257/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

§ 37 Abs. 3 StVollzG bestimmt, dass geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Teilnahme an weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden soll. Die Vorschrift räumt der Vollzugsbehörde einen Ermessensspielraum ein (OLG Nürnberg, ZfStrVo 1991, S. 245; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 381 f.), in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Dabei hat sich die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung außer an der erforderlichen intellektuellen Eignung vor allem am Vollzugsziel zu orientieren, also an der Erlangung der Fähigkeit, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (OLG Frankfurt, a.a.O.). Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfGE 70, 297 <314 f.>). Es greift auf Verfassungsbeschwerde daher nur ein, wenn die Strafvollstreckungsgerichte bei ihrer Überprüfung im Rahmen der §§ 109 ff. StVollzG der Vollzugsbehörde einen zu weiten Ermessensspielraum zugebilligt und damit die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben oder wenn die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist, so dass sie den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. auch BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, ist dagegen der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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