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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1871/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1871/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2004 - 4 StR 186/04 -,
b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Dezember 2003 - 8 KLs 39 Js 152/02 (18/03) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Martin Müller
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Martin Müller wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Überlassung eines Aktenauszugs konnte hier weder die Unbefangenheit der Laienrichter gegenüber dem staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnis beeinträchtigen noch die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzen, soweit diese Anforderungen Teil einer fairen und rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung sind (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Eine über die bloße Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinausgehende Schilderung der Taten oder gar eine Beweiswürdigung enthielt der den Schöffen überlassene konkrete Anklagesatz nicht (vgl. Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 30 GVG Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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