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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 1874/08
Rechtsgebiete: EStG, BVerfGG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1874/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
I. unmittelbar gegen
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2008 - III R 54/06 -
II. mittelbar gegen
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2009 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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