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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1875/01
Rechtsgebiete: VwGO, BVerfGG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 7 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1875/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2001 - 6 G 2337/01.A -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Oktober 2001 - 6 G 2337/01.A -,
c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 - 6 G 2337/01.A -,
d) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. August 2001 - 2661117-430 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt; sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 angegriffen wird, ist sie im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG - insbesondere durch eine unangemessen kurze richterliche Fristsetzung für die Antragsbegründung sowie durch eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende Entscheidung über den gegenüber der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer telefonisch gestellten Fristverlängerungsantrag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. November 1989 - 9 C 235/86 - NVwZ 1998, S. 531, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535/98, NVwZ-RR 1998, S. 783) - noch nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieses Abänderungsverfahren Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör korrigieren (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1993 - 2 BvR 2758/93 -, veröffentlicht in JURIS). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüher ist es diesen zumutbar, zunächst den Weg des § 80 Abs. 7 VwGO zu beschreiten. Gesichtspunkte, die einen Abänderungsantrag eindeutig als aussichtslos erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Einem solchen Antrag stehen keine prozessualen Gründe entgegen, weil § 80 Abs. 7 VwGO in Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG so ausgelegt werden kann, dass über eine Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus auch eine substantiierte Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör den Antrag zulässig machen kann. Es lassen sich auch aus den angriffenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gießen keine Anhaltspunkte herleiten, dass der - verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gebundene - zur Entscheidung berufene Richter nicht willens oder in der Lage ist, über eine substantiierte Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO sachgerecht zu entscheiden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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