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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 189/98
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 189/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des vietnamesischen Staatsangehörigen
N ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Armin Pfenning, Ladenburger Straße 9, Viernheim -
gegen
a) den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 - 13 UZ 4130/97.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 1997 - 3 E 5559/93.A (3) -
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Armin Pfenning
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Armin Pfenning wird abgelehnt.
Gründe:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung einer Asylklage als mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sowie die Ablehnung der hiergegen beantragten Zulassung der Berufung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er im wesentlichen an, er sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß persönlich geladen worden. Die Deutsche Post AG habe nach einer über die versuchte Zustellung aufgenommenen Postzustellungsurkunde die Ladung mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgesandt, obwohl er in Wahrheit im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs unter der angegebenen Anschrift wohnhaft gewesen sei. Hierzu legt der Beschwerdeführer eine amtliche Auskunft des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 12. Dezember 1997 vor, wonach er seit dem 9. Januar 1996 ununterbrochen unter dieser Anschrift erreichbar gewesen ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Einer Annahme der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen. Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>), sofern der denkbare Rechtsbehelf nicht im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Hier wäre es nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen gewesen, in der amtlichen Auskunft des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 12. Dezember 1997 einen Restitutionsgrund im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu erblicken, der sich auf einer zurückliegenden Zeit angehörende Tatsachen bezieht (vgl. BVerwGE 20, 344 <345 f.>) und der vor den Fachgerichten - wenn nicht aus Gründen der Prozeßökonomie bereits im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren auf Berufungszulassung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, NJW 1990, S. 925 <927>), so doch mit einer selbständigen Restitutionsklage - hätte geltend gemacht werden können und wegen der allgemeinen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch hätte geltend gemacht müssen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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