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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1895/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1895/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. August 2003 - 31 a E 1 - 49/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Januar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert dem Beschuldigten grundsätzlich rechtliches Gehör vor jeder gerichtlichen Entscheidung. Dies umfasst das Recht, die Ermittlungsakten, wie sie dem Gericht zur Entscheidung vorliegen, einzusehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, StV 1994, S. 465 <466>). Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 18, 399 <405>; 62, 338 <343>) steht dem Verteidiger des Beschuldigten allerdings erst nach Abschluss der Ermittlungen in vollem Umfang zu. Vorher kann die Akteneinsicht ganz oder teilweise versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, da das Ermittlungsverfahren der Klärung eines Verdachts dient und deshalb nicht von Anfang an "offen", das heißt unter Bekanntgabe aller ermittelten Tatsachen geführt werden kann. Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 <378>) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 <202>).

Etwas anderes ergibt sich im konkreten Verfahren auch nicht daraus, dass parallel zum Steuerstrafverfahren im Besteuerungsverfahren eine Steuerneufestsetzung erfolgt ist, gegen die der Beschwerdeführer gerichtlich vorgegangen ist und die auf Erkenntnissen aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren beruht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt insoweit lediglich das Recht auf Akteneinsicht bezüglich dieser - im Besteuerungsverfahren verwerteten - Erkenntnisse. Dass insoweit die Akteneinsicht durch das Finanzamt oder das Finanzgericht verweigert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr, dass ihm Teilakteneinsicht angeboten worden war, die er jedoch mit dem Hinweis ablehnte, "die Thematik beim Bundesverfassungsgericht klären lassen" zu wollen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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