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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 191/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz
BVerfGG § 92
StPO § 310 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 191/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kurt Groenewold und Kollegen, Heußweg 35, Hamburg -

gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1999 - 1 Ws 241/99 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1999 - 627 Qs 52/99 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 1999 - 165 Gs 854/99 (3503 AR 7/99) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig erhoben worden.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 25. August 1999 und des Landgerichts vom 6. Oktober 1999 richtet, ist sie verfristet. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Denn die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begann insoweit bereits mit dem - spätestens im Einlegungszeitpunkt der weiteren Beschwerde am 20. Oktober 1999 als bewirkt anzusehenden - Zugang der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beim Bevollmächtigten des Beschwerdeführers.

Die gegen den Beschluss vom 6. Oktober 1999 eingelegte weitere Beschwerde vom 20. Oktober 1999 und der auf sie ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 konnten den Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrechen, weil es sich bei der Beschwerde um ein nach der Strafprozessordnung offensichtlich unstatthaftes Rechtsmittel gehandelt hat (§ 310 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt. Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist ein Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. etwa BVerfGE 19, 323 <330>; 28, 1 <6> und 48, 341 <344>). Diese Voraussetzungen lagen hier aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 ohne weiteres vor.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 richtet, genügt sie auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG.

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Art. 19 Abs. 4 GG oder sonstiges Verfassungsrecht ein weiteres Rechtsmittel gebieten sollten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug, soweit das Verfahrensrecht - wie hier - eine weitere Instanz nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 96, 27 <39> m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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