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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 1910/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 12
GG Art. 13
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 1910/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. September 2005 - 10 Qs 31/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 26. April 2005 - 24 Gs 189/05 (OWi) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 21. April 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. September 2005 - 10 Qs 31/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 26. April 2005 - 24 Gs 189/05 (OWi) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit April 2000 ein Gewerbe, das als "Akustik-Trockenbau" angemeldet ist. Im Juli 2003 zeigte die Kreishandwerkerschaft Borken den Beschwerdeführer beim Kreis Borken wegen des Verdachts der unerlaubten Handwerksausübung an. Es sei in Handwerkskreisen bekannt, dass der Beschwerdeführer auf zwei Baustellen im Sommer 2003 "Putzarbeiten" ausgeführt habe. Eine Kontrolle der Baustellen fand in der Folgezeit wegen Personalmangels nicht statt. Vielmehr versuchten die Ermittlungsbehörden erfolglos, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, der Handwerkskammer die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu gestatten. Im April 2005 bat das Ordnungsamt einen der Kunden des Beschwerdeführers um Auskünfte über einen der Aufträge vom Juli 2003; dieser berief sich jedoch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. April 2005 ordnete das Amtsgericht wegen des "Verdachts des Verstoßes gegen die Handwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nach "Unterlagen über den Auftrag H., Verträgen mit anderen Auftraggebern, Unterlagen zum Vollzug der Aufträge (z.B. Rechnungen, Stundenzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Tages- oder Wochenrapporte), Arbeitsverträge, Lohnkonten, Bankunterlagen etc." an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, Tätigkeiten, die dem Stuckateur-Handwerk zuzuordnen seien, selbständig durchgeführt zu haben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

3. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 29. September 2005 als unbegründet. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Beschluss sowohl auf einen Verdacht des Verstoßes gegen die Handwerksordnung als auch auf einen Verdacht des Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beziehe. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Handwerkskammer zur Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen nicht berechtigt gewesen sei, sei zu bemerken, dass er selbst die Einsichtnahme immer wieder angeboten habe, diese Angebote jedoch nicht eingehalten habe. Letztlich habe der Beschwerdeführer die Herausgabe der Unterlagen gänzlich verweigert. Dies lege den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle seiner Geschäftsunterlagen verschleppen wollte. Die Frage, ob die Tätigkeit des Verputzens eine eintragungspflichtige Tätigkeit darstelle, könne nach Auffassung der Kammer nicht pauschal beantwortet werden. Die "Putzertätigkeit" sei "durchaus auch" dem eintragungspflichtigen Stuckateur-Handwerk zurechenbar. Der Umstand, dass ein früherer Auftraggeber des Beschwerdeführers auf Belehrung der Handwerkskammer von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht habe, lasse den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung beziehungsweise das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schuldig gemacht habe, jedenfalls nicht fern liegend erscheinen.

II.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12, Art. 13, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 GG.

Er habe zu keinem Zeitpunkt die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen verweigert. Vielmehr habe er sich damit bereit erklärt, wenn ihm eine Rechtsgrundlage genannt werde, wonach "Putzarbeiten" dem Meisterzwang unterlägen. Putzarbeiten gehörten auch zur von den Handelskammern angebotenen Berufsausbildung eines Trockenbaumonteurs.

Art. 13 GG sei verletzt, weil kein hinreichend konkreter Tatverdacht vorgelegen habe. Es habe lediglich eine unbestimmte Anzeige der Kreishandwerkerschaft vorgelegen. Ferner sei der Durchsuchungsbeschluss viel zu unbestimmt und die Maßnahme insgesamt im Vergleich zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere des Tatvorwurfs unverhältnismäßig gewesen. Die Fachgerichte hätten nicht zwischen den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 117 HwO und § 8 SchwarzArbG differenziert. Die Fachgerichte hätten schließlich nicht hinreichend geprüft, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers dem erlaubnisfreien Minderhandwerk unterfielen oder einen unerheblichen Nebenbetrieb darstellten. Außerdem sei die Durchsuchung zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit generell unverhältnismäßig.

Die Vorschriften der Handwerksordnung zum so genannten Meisterzwang seien auch nach ihrer Neufassung im Jahr 2004 verfassungswidrig. Sie verstießen gegen Art. 12 GG, weil sie eine ungerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit begründeten, und gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie nach wie vor zu unbestimmt seien.

III.

1. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Münster - 10 OWi 99 Js 79/06 - mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegen.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung wurde vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet und die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses war nicht geeignet, die Durchführung der Maßnahme zu begrenzen. Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen.

1. a) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 <3172>).

b) Der Richter hat zudem durch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51>). Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren.

c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stets von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzusehen. Allerdings sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je weniger schwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat wiegt.

In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern schwache Anfangsverdacht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Bei der verfassungsmäßigen Prüfung der Durchsuchung kommt es zwar nur auf einen Anfangsverdacht an. Ob die vorgeworfene Tätigkeit dem Kernbereich des Handwerks zuzuordnen ist, wird sich unter Umständen erst feststellen lassen, wenn Art und Umfang der handwerklichen Tätigkeit ermittelt wurden, was gerade durch eine Durchsuchung erfolgen soll. Gleichwohl ist Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, dass die vorliegenden Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht.

Wenn auch zwischen den hier in Betracht kommenden Normen - § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (in der Fassung vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2003 S. 2934 <2944>) und § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG (in der Fassung vom 23. Juli 2004, BGBl I 2004 S. 1842 <1846>) - ein Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz in Form eines Qualifikationstatbestandes besteht, so reicht es nicht aus, beide Normen zugleich oder alternativ zu nennen. Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des Tatverdachts gehört bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands nachvollziehbar machen.

2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

a) Es bestehen erhebliche Zweifel an der Annahme eines Anfangsverdachts im Hinblick auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Abgesehen davon, dass sich das Beschwerdegericht bereits der konkreten Feststellung dazu enthält, ob die Ausübung von "Putzarbeiten" überhaupt dem Kernbereich eines bestimmten Handwerk zuzuordnen wäre, kommt hier auch noch hinzu, dass zu keinem Zeitpunkt eine Baustellenkontrolle stattgefunden hat oder Abrechnungsbelege des Beschwerdeführers bekannt gewesen waren. Die Annahme eines Tatverdachts beruht hier lediglich auf einer gänzlich unspezifischen Anzeige der Handwerkskammer, die ihrerseits die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeiten und deren Umfang nicht näher beschreibt. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer ausweislich der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses lediglich ein Fall der Durchführung von "Putzarbeiten" zur Last gelegt. Dieser eine Fall lag im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zudem bereits nahezu zwei Jahre zurück, ohne dass zwischenzeitlich weitere Fälle der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer bekannt geworden wären. Anhaltspunkte für die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen in "erheblichem Umfang" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

b) Der Durchsuchungsbeschluss hat hier auch nicht seine Funktion, die Maßnahme zu begrenzen, erfüllen können. Zwar umschreibt der Durchsuchungsbeschluss die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat dahingehend, dass er dem Stuckateurhandwerk unterliegende Tätigkeiten ausgeübt habe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Aber die konkrete Tathandlung - nämlich die möglicherweise rechtswidrige Ausführung des Auftrags "H." - wird nicht dahingehend konkretisiert, wann sie stattgefunden hat. Eine weitergehende Eingrenzung wird hier auch nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel erreicht. Vielmehr lässt die Benennung der Beweismittel ("Unterlagen über den Auftrag H., Verträge mit anderen Auftraggebern, Unterlagen zum Vollzug der Aufträge [...], Arbeitsverträge, Lohnkonten, Bankunterlagen etc.") die Suche nach nahezu allen denkbaren schriftlichen Unterlagen ohne zeitliche Eingrenzung zu.

c) Schließlich steht die Durchsuchungsmaßnahme in keinem angemessenen Verhältnis zu der oben ausgeführten Vagheit des Tatverdachts. Der angegriffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nennt keinen konkreten Tatbestand, sondern geht von einem Verstoß "gegen die Handwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" aus. Und auch das Landgericht nennt lediglich die Gesetzesüberschriften, jedoch keine konkrete Vorschrift. Es betont in seiner Beschwerdebegründung zudem, dass ein Verdacht sowohl wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung als auch wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz bestehe. Die Formulierungen der angegriffenen Beschlüsse lassen damit nicht erkennen, ob die Fachgerichte überhaupt zwischen den beiden in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 117 Abs. 1 HwO bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG) differenziert haben. Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der unterschiedlichen Höhe der angedrohten Bußgelder (§ 117 Abs. 2 HwO: 10.000 €; § 8 Abs. 3 SchwarzArbG: 50.000 €) genügt es nicht, beide Gesetzesüberschriften zugleich oder alternativ zu nennen. Denn auf diese Weise lassen die Fachgerichte nicht erkennen, ob sie überhaupt Verhältnismäßigkeitserwägungen anstellten und auf welche der beiden Vorschriften sie diese stützen.

II.

Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht Münster zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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