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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 193/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 193/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Kreisverbandes Oderland der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, vertreten durch die Landesvorsitzende Karola Nachtigall, diese vertreten durch Herrn Jörg Hähnel, Leipziger Straße 168, 15323 Frankfurt (Oder),
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen J. Meyer, An der Markthalle 8, 09111 Chemnitz -
gegen
a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. November 2000 - 13 W 69/00 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2000 - 11 O 469/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung seines Girokontos bei der örtlichen Sparkasse versagt wurde.
2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).
a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>). Der Beschwerdeführer muss dabei innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 <214>) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 83, 162 <169 ff.>; 85, 127 <128 ff.>). Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 89, 155 <171>).
Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen ohne jeden verfassungsrechtlichen Gehalt. Er legt nicht ordnungsgemäß dar, wodurch die Sparkasse oder die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen ihn in seinen Rechten verletzt haben.
b) Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verstoßen, weil er weder in der fachgerichtlichen Antragsschrift noch in der fachgerichtlichen Beschwerdeschrift substantiiert vorgetragen hat, dass es ihm nicht möglich war, ein Ersatzkonto bei einem anderen Geldinstitut zu eröffnen. Mangels ausreichenden Vortrags des Beschwerdeführers zu diesem Punkt haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen eine faktische Monopolstellung der Sparkasse verneint und deshalb die Kündigung für wirksam gehalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufen will, die Fachgerichte hätten die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein anderes Girokonto eröffnen könne, als gerichtsbekannt behandeln müssen, ist dies eine Frage des einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden kann.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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